Belgweiler ein Dorf im Hunsrück  

 

Aus dem ,,Geschäftsbuch“ der Gemeinde Belgweiler

 

Im Gemeindearchiv Belgweiler liegt ein kleines, interessantes Ge­schäftsbuch, in das die Bürgermei­ster von 1935—1964 sich Notizen über das Geschehen in der Ge­meinde aufzeichneten. Sie ergän­zen vielfältig die sonst nur spärlich überlieferten Angaben über die gemeindlichen Einrichtungen.

Hatte der Bürgermeister seiner Ortsgemeinde etwas mitzuteilen, dann mußte dies der Ortsdiener ausschellen mit der ,,Gemäneschell“. 1924 war dies in Belgweiler noch so geregelt, daß jeder Bürger mit Gemeindenutzungsrecht ein halbes Jahr die Schelle über­nehmen mußte. Der Gemeindediener mußte jeden Mittag zum Vorsteher, ,,um die Sache auszu­tragen“. Er mußte in der Lage sein, die Bekanntmachungen vor­zulesen, ggf. auch die Feuerwehrversammlung auszuschellen. War es erforderlich, mußte er zum Wimmersbacherhof gehen. Ge­meindediener war von 1938-39 Rudolf Alt. (In jüngerer Zeit wird diese Aufgabe von Ludwig Kaiser versehen.)

Eine andere Art der Benachrichti­gung der Dorfgemeinschaft war das Läuten der Backesglocke. Die­se Aufgabe hatte 1937 August Ha­mann übernommen. Die Glocke mußte dreimal täglich geläutet werden, morgens, mittags und abends, mit Ausnahme von Sonn- ­und Feiertagen. Geläutet wurde außerdem bei Beerdigungen und bei besonderen Anordnungen des Vorstehers. (Bis das Backhaus 1971 abgerissen wurde, versah Luise Weckmüller lange Zeit den Dienst des Läutens.)

Eine wichtige Aufgabe hatten im Wirtschaftsleben der Gemeinden die Feld- und Waldhüter zu erfül­len. 1910 erhält Heinrich Weck­müller für seinen Dienst 70 Reichsmark als Entschädigung, in der Inflation 1923 muß der Betrag auf 12000 Mark angehoben wer­den.

1906 wird der Bau eines Stierstal­les verschoben, da der Gemeinde­rat den vom Kreisbaumeister vor­geschlagenen Platz ablehnt. Der Kauf des Gemeindestiers kostete Belgweiler im Juli 1923 über 11,5 Mill. Mark. 1937 wird eine Kom­mission gewählt, die Anweisungen über die Stierhaltung gibt: Für Ja­nuar und Februar soll der Stier zwei Zentner Hafer mehr erhalten. Wer mit seiner Kuh zum Hof fährt, muß die dort entstehenden Kosten selbst tragen.

Am 17. März 1937 wird die Unter­bringung der Viehwaage vertrag­lich geregelt. Der Ansteigerer verpflichtet sich, auf drei Jahre die Viehwaage unterzubringen und zwar in einem Überdachten Raum. Er hat das Vorrecht, Wiegemeister zu sein, bei einer entsprechenden Entschädigung für seine Bemü­hungen (pro Stück erhält er 10 Pfg.). Bei seiner Abwesenheit hat­te er einen Ersatzmann zu benen­nen. Der Vertrag sollte in dem Fall aufgehoben sein, wenn die Ge­meinde vor der abgelaufenen Frist einen eigenen Raum erwerben würde. Ansteigerer war damals Ja­kob Werner.

Auch für die Saatreinigungsan­lage galten besondere Bestim­mungen. Der Ansteigerer ver­pflichtete sich, die Putzmaschine mit Zubehör auf drei Jahre in einem überdachten und ver­schließbaren Raum unterzubrin­gen. Zum Antrieb hatte er seinen eigenen Motor zur Verfügung zu stellen. Als Entschädigung erhielt er 10 Pfg. pro Zentner Frucht, die er putzte. Der Ortsbürgermeister konnte die Anlage und die Saatrei­nigung überwachen. Rauchen war im Putzraum verboten.

Die Untertanen in Belgweiler kannten schon aus der Klosterzeit den Frondienst. Sie waren zu Acht und Schar verpflichtet in der Zeit von Walpurgis bis Martinstag. Auch dann, als die Leibeigen­schaft aufgehoben war, blieb es bei der Fron, wenn auch nicht mehr für den ,,Herrn“. Der Bürger leistete Hand- und Spanndienste für die Gemeinde. Der Taglohn für Arbeiten in der Gemeinde war 1907 in Belgweiler für männliche Erwachsene auf 1,80 Mark, für weibliche auf 1,20 Mark, für Ju­gendliche auf 1,00 Mark bzw. 0,80 Mark festgesetzt. 1910 beschließt der Gemeinderat eine Ordnung für die Ableistung von Natural­diensten. Er legte fest:

1.    Hand- und Spanndienste sind zu leisten für die Heranschaf­fung des Materials zu Wegein­standsetzungen, zu Graben- und

2.   Spanndienste sind von den Grundbesitzern nach dem Verhältnis der Anzahl der Zugtiere, die zur Bewirtschaftung des
       Grundbesitzes erforderlich sind, zu leisten.

 

3.    Handdienste sind von sämtlichen Steuerpflichtigen gleichheitlich zu leisten.

 

4.    Der Fiskus ist von allen Natu­raldienstleistungen befreit.

 

5.    An Stelle des Naturaldienstes kann jeder Steuerpflichtige einen Geldbetrag leisten (für ein Pferdegespann 8 Mark, für ein
       Ochsengespann 7 Mark, für ein Kuhgespann 6 Mark, für jeden Tag Handdienst 3 Mark).

 

Die Gemeindefrondienste für die Belgweiler Bürger wurden 1962 endgültig abgeschafft.

 

Im Haushaltsbuch für 1953 legt der Gemeinderat für die Benutzung der öffentlichen Einrichtungen folgende Gebühren fest:

 

Deckgebühren:

12,- DM pro Tier

 

Wassergeld:

4,50 DM je Haushalt
1,50 DM je
Stück Großvieh
0,80 DM je Stück Kleinvieh

 

Landtaxe:

10,- DM für 30 ar

 

Wiegegebühr:

0,50 DM pro Tier

 

Dörrgebühr:

0,50 DM je Wochentag
2,00 DM je Sonntag

 

Keltergebühr:

0,50 DM je Tag

 

Saatgutreinigung:

0,50 DM für 50 kg Getreide.

 

Um das Bürgerrecht in Belgweiler zu erhalten, mußte 1919 beispiels­weise der Ackerer Jakob Schnei­der 30 Reichsmark bezahlen.

1960, nachdem das Umlegungsver­fahren abgeschlossen war, verkaufte der in einem Aussiedlerhof umgesiedelte Landwirt Hugo Weckmüller der Gemeinde Scheu­ne und Stauungen, mitten im Dorf und gegenüber des alten Backhau­ses gelegen. Die Gemeinde hatte nun die Möglichkeit, einen eige­nen Stierstall und Unterkunftsräu­me für Viehwaage, Putzmaschine, Feuerspritze und sonstige Gerätschaften zu schaffen.

Zwischen den Aufzeichnungen im Gemeindegeschäftsbuch findet man Tabellen über die Viehzäh­lungen und Obstbaumzählungen.

1935 standen in Belgweiler 408 Apfelbäume, 111 Birnbäume, 418 Zwetschgenbäume, 47 Kirschbäu­me und 7 Mirabellenbäume.

Die Schweinezählung vom 3. März 1936 führt 121 Schweine auf, davon vier unter acht Wochen, 66 von acht Wochen bis 1/2 Jahr, 49 1/2 bis ein Jahr und zwei über ein Jahr. Die Zahl der Kälber wird mit 36 angegeben.